Patrick Görner Gutachter – Immobilienbewertung im Norden

Immobilienbewertung

Restnutzungsdauergutachten

Restnutzungsdauer und AfA: Mit verkürzter Abschreibung Steuern optimieren

Als Immobilieneigentümer haben Sie die Möglichkeit, die Anschaffungskosten Ihrer Immobilie steuerlich geltend zu machen. Üblicherweise erfolgt die Abschreibung des Gebäudeanteils bei Wohnimmobilien pauschal über einen Zeitraum von 50 Jahren – das entspricht jährlich 2 %. Bei Gewerbeimmobilien kann aufgrund der stärkeren Beanspruchung eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden.

Was jedoch viele Vermieter nicht wissen: In Deutschland besteht die Möglichkeit, die tatsächliche Restnutzungsdauer individuell nachzuweisen – zum Beispiel durch ein entsprechendes Gutachten. Wird ein solches Gutachten zusammen mit der Steuererklärung eingereicht, ist das Finanzamt verpflichtet, die Abschreibung (AfA) auf die nachgewiesene, kürzere Restnutzungsdauer anzupassen. Bei Immobilien, die bereits (in der Regel) älter als 25 Jahre sind und dabei keine nennenswerten Modernisierungen erfahren haben, ist großes Abschreibungspotenzial vorhanden.

Da die Gesamtsumme der Abschreibung unverändert bleibt, sich der Zeitraum jedoch verkürzt, erhöht sich automatisch der jährliche Abschreibungsbetrag. Für Sie bedeutet das: Höhere jährliche Kostenansätze und damit ein geringeres zu versteuerndes Einkommen.

Ob Wohn- oder Gewerbeimmobilie – durch ein Restnutzungsdauergutachten können Sie Ihre Steuerlast nachhaltig senken und Jahr für Jahr von einer optimierten Abschreibung profitieren.