Die Mietpreisbremse gilt in einigen Ausnahmefällen nicht. Zum Beispiel bei Neubauten, die ab 1.10.2014 erstmals genutzt wurden, oder bei "umfassend modernisierten" Wohnungen. Für letzteres gibt es jedoch keine genaue Definition. Experten gingen bisher davon aus, dass die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der der Kosten für die Erstellung einer Neubauwohnung entspricht. Endlich gibt es durch ein Gerichtsurteil mehr Klarheit für Vermieter und Mieter