Mietpreisbremse in Deutschland
Insbesondere in deutschen Großstädten gilt bei der Wohnungssuche das Motto „survival of the fittest“. Es gibt nicht nur zu wenige Mietwohnungen für zu viele Mieter, sondern auch die Preise
steigen ununterbrochen. Etwa 54,4 Prozent der Deutschen wohnen zur Miete – das ist innerhalb der europäischen Union Höchstwert.
Um vor allem in Ballungsräumen wie München, Berlin oder auch Frankfurt am Main den steigenden Preisen entgegenzuwirken, wurde am 01.06.2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Dass
Vermieter wie bereits in den vergangenen Jahren Kaltmieten um 20 und zum Teil sogar 45 Prozent erhöhen, soll dadurch verhindert werden.
Es gibt für den Begriff „Mietpreisbremse“ selbst zwar keine konkrete gesetzliche Definition, aber zumeist wird er im Zusammenhang mit Begrenzungen der Miethöhe bei Neu- oder Wiedervermietungen
gebraucht.
Gesetzliche Grundlage und Umsetzung der Mietpreisbremse
Legitimationsgrundlage der Mietpreisbremse ist das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ –
kurz „Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)“.
Ob die Mietpreisbremse umgesetzt wird, hängt davon ab, in welcher Stadt sich die Wohnung befindet. Nur wenn der Wohnungsmarkt vor Ort nachweislich angespannt ist, profitieren Mieter von der
Kostenbremse. Aber wann kann gemäß dem genannten Gesetz überhaupt von einem Ballungsraum die Rede sein und wie wirkt sich der Preisstopp konkret auf die zu zahlende Miete aus? § 556 d Abs. 2
MietNovG bringt Licht ins Dunkel: „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil
der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.“
Nur wenn die genannte Definition auf ein Gebiet zutrifft, dann kann die Mietpreisbremse dort Anwendung finden. Ferner wird im ersten Absatz des gleichen Paragraphen bereits festgehalten, dass,
wenn die Bremse greift, eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent möglich ist, wenn zu Beginn des Mietverhältnisses der Mietvertrag aufgesetzt wird.
Beispiel: Eine Wohnung wurde zuvor zu 11,00 €/m² vermietet. Wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nun 16,00 €/m² beträgt, so darf der Vermieter bei einer Neuvermietung der Wohnung nicht mehr als
17,50 €/m² als Mietpreis verlangen. In der Regel ist dabei von der Nettokaltmiete die Rede.
Ausnahmen gelten jedoch für modernisierte Wohnungen, die zum ersten Mal neu vermietet werden. Außerdem muss der Vermieter bei erneuter Vermietung nicht weniger Miete verlangen, wenn die Miete des
Vormieters um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete lag.
Kritik an der Mietpreisbremse
Neben einigen Befürwortern gibt es auch zahlreiche Kritiker der Mietpreisbremse. Der Deutsche Mieterbund sieht sie zwar als ersten Schritt in die richtige Richtung, jedoch käme es in zu wenigen
Städten bislang zur Umsetzung. Wohnungssuchende würden in der Praxis auch eher selten profitieren, da die Bewerberzahl meist so hoch sei, dass sich Betroffene gar nicht erst trauen, den Mietpreis
mit Berufung auf die Mietpreisbremse in Frage zu stellen.
Einige Mietrechtsexperten sehen die Lösung ohnehin eher in der Schaffung ausreichenden Wohnraums durch eine Senkung der Baukosten und weniger bürokratischen Hürden.
Mehr zum Thema Mietpreisebremse können Sie hier nachlesen: https://www.mietminderung.net/mietpreisbremse/.
Vielen Dank an Alexander Kretschmar für diesen Kommentar.
Infos zum Autor:
Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des
Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig.
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